Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BENZY Markenprodukte GmbH
für Lieferungen und Leistungen

I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, BENZY hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen BENZY nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot und Abschluß
(1) Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von BENZY verbindlich.
(2) Sämtliche Abbildungen und alle Angaben in Angeboten, Prospekten, Preislisten oder Qualitätsbeschreibungen einschließlich der in den dem Kunden überlassenen Datenblättern enthaltenen Angaben beschreiben, soweit nicht anders vereinbart, lediglich die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes und stellen keine Übernahme einer Beschaffungsgarantie dar. An Kostenvoranschlägen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich BENZY bis zur endgültigen Auftragserteilung das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Für den Umfang und die vereinbarte Beschaffenheit einer Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von BENZY maßgebend. Im Falle eines zeitlich befristeten Angebots von BENZY und fristgerechter Annahme ist das Angebot ausschlaggebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von BENZY.

III. Fristen für Lieferungen, Verzug
(1) Der Lieferzeitpunkt wird dem Kunden in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Lieferungen und Gefahrenübergang erfolgen mit Eintreffen des Liefergegenstandes beim Kunden. Teillieferungen sind zulässig.
(2) Bei von BENZY nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen, insbesondere infolge von Streiks oder höherer Gewalt, gilt die Lieferfrist als angemessen verlängert.
(3) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer BENZY etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder aus sonstigen Gründen zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von BENZY zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von BENZY innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von BENZY bis zur Erfüllung sämtlicher BENZY gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
(2) Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde BENZY unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BENZY nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und gilt ausschließlich für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferort. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf das von BENZY angegebene Konto zu leisten. Zahlungen für gelieferte Waren sind mit Erhalt der Lieferung und dem Zugang der Rechnung sofort fällig.
(3) Bei Teillieferungen und Teilabnahmen sind die entsprechenden Teilbeträge zu zahlen.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges kann BENZY dem Kunden, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnen.
(5) Die Aufrechnung des Kunden mit nicht rechtskräftig festgestellten oder von BENZY nicht anerkannten Forderungen ist ausgeschlossen.

VI. Sachmängel
(1) Als Sachmangel gilt nur die Abweichung von der zwischen BENZY und dem Kunden vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung.
(2) Alle diejenigen Teile und Lieferungen sind nach Wahl von BENZY unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(3) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(4) Der Kunde hat Sachmängel gegenüber BENZY unverzüglich schriftlich zu rügen. Dabei soll der Mangel in einer nachvollziehbaren Form beschrieben werden. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht oder ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist BENZY berechtigt, die BENZY entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(5) Liegt ein Sachmangel vor, ist BENZY zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen der Beschichtungszusammensetzung oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
(7) Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VI geregelten Ansprüche des Kunden gegen BENZY und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Sonstige Schadensersatzsansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist BENZY verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von BENZY erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet BENZY gegenüber dem Kunden innerhalb der in Abschnitt VI. Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt: a) BENZY wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass ein Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies BENZY nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht von BENZY zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt VII. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von BENZY bestehen nur, soweit der Kunde BENZY über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und BENZY alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von BENZY nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von BENZY gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Abschnitt V entsprechend.
(5) Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VIII geregelten Ansprüche des Kunden gegen BENZY und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, der Sitz von BENZY.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

de_DEDE